Steuerklassen

Steuerklasse 3, 4 und 5

Steuerklasse 3:

Die Steuerklasse 3 ist eine der vorteilhaftesten Steuerklassen und kommt in der Regel zum Einsatz, wenn man verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und dabei der Ehepartner oder Lebenspartner einen geringeren oder keinen Arbeitslohn bezieht. Sie wird auch dann verwendet, wenn der Partner Arbeitslohn erhält, aber in Steuerklasse 5 eingeordnet ist.

Voraussetzungen:

  • Du bist verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft und lebst im Inland.
  • Ihr lebt nicht dauerhaft getrennt.
  • Dein Partner erhält entweder keinen Arbeitslohn oder bezieht Arbeitslohn und befindet sich in Steuerklasse 5.

Steuerklasse 3 ist die lohnsteuerlich günstigste Klasse, da hier der doppelte Grundfreibetrag zur Anwendung kommt, was eine erhebliche steuerliche Entlastung bedeutet. Im Jahr 2024 beträgt der Grundfreibetrag in Steuerklasse 3 23.208 Euro (für Singles liegt der Grundfreibetrag in Steuerklasse 1 bei 11.604 Euro).

Wirkung auf das Nettoeinkommen:

  • Ab 2024 wird für ein monatliches Bruttogehalt von rund 2.535 Euro Lohnsteuer fällig. 2023 lag dieser Betrag noch bei ca. 2.400 Euro, und für 2025 wird die Grenze voraussichtlich auf etwa 2.590 Euro steigen.
  • Dies bedeutet, dass ein verheirateter Arbeitnehmer in Steuerklasse 3 eine relativ hohe Steuerbefreiung hat und erst bei diesem Einkommen steuerpflichtig wird, was im Vergleich zu anderen Steuerklassen eine erhebliche Entlastung bedeutet.

Besonderheit für Witwen/Witwen:

  • Wenn du verwitwet bist, wirst du bis zum Ende des ersten Kalenderjahres nach dem Tod deines Ehepartners oder deiner Ehepartnerin in Steuerklasse 3 eingestuft, vorausgesetzt, ihr habt nicht dauerhaft getrennt gelebt und der Verstorbene war einkommensteuerpflichtig.
  • Diese Regelung ermöglicht es dem hinterbliebenen Partner, weiterhin von den Steuervergünstigungen der Steuerklasse 3 zu profitieren.

Beispiel für Steuerklasse 3:

Angenommen, ein verheiratetes Paar hat insgesamt ein Bruttoeinkommen von 4.500 Euro, wobei der eine Partner 2.500 Euro und der andere Partner 2.000 Euro verdient. Der Partner mit 2.000 Euro würde in Steuerklasse 5 eingeordnet und hätte relativ hohe Steuerabzüge, während der Partner mit 2.500 Euro in Steuerklasse 3 die höheren Freibeträge und eine geringere Steuerbelastung genießen würde. Insgesamt führt diese Verteilung zu einer günstigeren Steuerbelastung im Vergleich zu beiden Partnern in Steuerklasse 4.

Steuerklasse 5:

Die Steuerklasse 5 ist diejenige, die für den Partner gilt, der in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in Steuerklasse 3 eingestuft wird. Diese Steuerklasse ist die steuerlich ungünstigste und führt zu einem hohen Abzug an Lohnsteuer, da keine Freibeträge berücksichtigt werden und der Grundfreibetrag des anderen Partners in Steuerklasse 3 bereits ausgeschöpft ist.

Voraussetzungen:

  • Der Partner, der in Steuerklasse 5 eingeordnet wird, muss mit einem Partner verheiratet sein, der in Steuerklasse 3 ist.
  • Der Arbeitnehmer in Steuerklasse 5 hat im Allgemeinen einen deutlich geringeren steuerlichen Vorteil, da hier keine Freibeträge zur Anwendung kommen.

Wirkung auf das Nettoeinkommen:

  • In Steuerklasse 5 sind die steuerlichen Abzüge hoch. Selbst ein sehr geringes Einkommen kann hier schon zu Steuerzahlungen führen.
  • Im Jahr 2024 muss bereits ein Bruttogehalt von etwa 538 Euro (und 2025 voraussichtlich 556 Euro) monatlich zu Lohnsteuer führen. Das bedeutet, dass selbst ein Minijob in Steuerklasse 5 Steuerabzüge nach sich ziehen kann, was in Steuerklasse 3 nicht der Fall wäre.

Beispiel für Steuerklasse 5:

Ein Partner verdient in Steuerklasse 5 beispielsweise 1.500 Euro. Schon ab diesem Betrag wird ein beträchtlicher Teil des Einkommens für die Lohnsteuer abgezogen. In diesem Fall wäre es unter Umständen günstiger, auf einen Minijob oder eine andere Einkommensquelle zu wechseln, um die steuerliche Belastung zu vermeiden.

Steuerklasse 4:

Die Steuerklasse 4 wird in der Regel für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften verwendet, wenn beide Partner arbeiten und ungefähr das gleiche Einkommen erzielen. In Steuerklasse 4 sind die Abzüge ähnlich denen in Steuerklasse 1, sodass beide Partner gleich behandelt werden und somit eine faire Verteilung der Steuerlast erfolgt.

Voraussetzungen:

  • Beide Partner sind verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Beide Partner arbeiten und erzielen ein vergleichbares Einkommen.
  • Steuerklasse 4 wird automatisch nach einer Hochzeit zugewiesen, wenn keine anderen Steuerklassen gewählt werden.

Wirkung auf das Nettoeinkommen:

  • Die Steuerklasse 4 sorgt für eine faire Verteilung der Steuerlast, wenn beide Partner ähnliche Einkommen erzielen. Dies führt zu einer stabilen und relativ ausgeglichenen Steuerbelastung, da der Grundfreibetrag und andere Steuervergünstigungen gleichmäßig verteilt werden.

Beispiel für Steuerklasse 4:

Angenommen, beide Partner verdienen jeweils 2.500 Euro monatlich. In Steuerklasse 4 wird die Steuerlast auf beide Partner aufgeteilt, sodass jeder von ihnen eine ähnliche Steuerbelastung hat. Diese Kombination ist besonders geeignet, wenn beide Partner ähnliche Einkünfte haben.

Steuerklasse 4 mit Faktor:

Seit 2010 gibt es die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor zu wählen. Dieses Verfahren wurde eingeführt, um eine gerechtere Verteilung der Steuerlasten innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zu ermöglichen, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Partnern bestehen, jedoch nicht so gravierend sind, dass eine Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 sinnvoll ist.

Vorteile des Faktorverfahrens:

  • Das Faktorverfahren berechnet den Steuerabzug anhand der Einkommensverhältnisse beider Partner, wodurch es zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast kommt.
  • Bei der Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wird für jeden Partner individuell ein Faktor ermittelt, der auf das Einkommen angewendet wird, um den richtigen Steuerbetrag zu berechnen.
  • Dies kann eine deutlich genauere und fairere Steuerberechnung ermöglichen, wenn das Einkommen beider Partner im Vergleich ähnlich ist.

Wirkung auf das Nettoeinkommen:

  • Diese Regelung kann dazu beitragen, dass die Steuerabzüge besser auf die tatsächliche Einkommenssituation der Partner abgestimmt werden. Eine Steuererklärung ist jedoch erforderlich, um den tatsächlichen Steuerbetrag korrekt zu berechnen.

Beispiel für Steuerklasse 4 mit Faktor:

Angenommen, ein Partner verdient 2.000 Euro und der andere 3.000 Euro. Ohne Faktor würde der höherverdienende Partner in Steuerklasse 4 mehr Steuer zahlen als der andere. Mit dem Faktorverfahren wird jedoch ein individueller Faktor für beide Partner berechnet, der die Steuerlast fairer verteilt.

Geplante Abschaffung der Steuerklassen 3 und 5:

Es war ursprünglich geplant, die Steuerklassen 3 und 5 bis Ende 2029 abzuschaffen, da diese als nicht mehr zeitgemäß und ungerecht angesehen wurden. Insbesondere wird kritisiert, dass die Steuerklassenkombination 3/5 vor allem dann von Vorteil ist, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, was zu einer Verzerrung der Steuerlast führt.

Auswirkungen der Abschaffung:

  • Sollte die Abschaffung wie geplant erfolgen, würde dies vermutlich zu einer Vereinfachung des Steuerklassenmodells führen und möglicherweise zu einer gerechteren Verteilung der Steuerlast zwischen den Ehepartnern.
  • Nach dem Bruch der Ampelkoalition im Herbst 2024 wurde jedoch die geplante Abschaffung gestoppt, und es ist derzeit unklar, ob eine neue Regierung das Thema erneut aufgreifen wird.

Diese komplexen Steuerregelungen können erheblichen Einfluss auf das Nettoeinkommen eines Paares haben, weshalb es ratsam ist, sich vor der Wahl der Steuerklasse umfassend zu informieren oder einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.

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