Steuerklasse bei eingetragenen Lebenspartnerschaften
In Deutschland ist die steuerliche Behandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften im Laufe der Jahre kontinuierlich an die Regelungen für verheiratete Paare angeglichen worden. Dies betrifft insbesondere die Zuweisung der Steuerklasse und die Übermittlung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen. Seit November 2015 haben eingetragene Lebenspartnerschaften, die in Deutschland steuerlich die gleiche Behandlung wie verheiratete Paare erhalten, automatisch die Steuerklassenkombination 4/4 zugewiesen bekommen. Dies bedeutet, dass Partner, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft im Standesamt eingetragen haben, nun auch dieselben steuerlichen Vorteile genießen wie Ehepaare, bei denen beide Partner ein ähnliches Einkommen erzielen. Die Änderung brachte eine spürbare Vereinfachung mit sich, da Paare nicht mehr separat beim Finanzamt eine Änderung ihrer Steuerklasse beantragen mussten, um diese Kombination zu erhalten. Zuvor mussten sie dies noch gesondert tun, was einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich brachte.
Die Steuerklassenkombination 4/4 wird dann verwendet, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben und eine gleichmäßige Steuerbelastung gewünscht wird. Ein Beispiel für eine solche Konstellation ist ein Paar, bei dem beide Partner jeweils ein Bruttogehalt von 3.000 Euro im Monat verdienen. In diesem Fall wird die Steuerklasse 4/4 angewendet, was zu einer gleichmäßigen Aufteilung der Steuerlast führt. Dadurch zahlt jeder Partner etwa die gleiche Menge an Lohnsteuer, was für Paare mit ähnlichem Einkommen die steuerlich günstigste Option darstellt. Dies war vor Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ElStAM) nicht immer der Fall, da gleichgeschlechtliche Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften in der Vergangenheit nicht automatisch die gleiche Steuerklassenbehandlung wie Ehepaare erhielten.
Die Einführung des ElStAM-Systems, das die steuerlichen Informationen eines Arbeitnehmers elektronisch speichert, hat die Verwaltung der Lohnsteuer erheblich vereinfacht. Früher mussten Arbeitnehmer ihre klassische Papp-Lohnsteuerkarte vorlegen, um Änderungen in der Steuerklasse oder die Anwendung von Freibeträgen und Kinderfreibeträgen zu gewährleisten. Dies ist heute nicht mehr nötig, da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Steuerklasse sowie weitere relevante Informationen wie Freibeträge und Kirchensteuerpflichten direkt an den Arbeitgeber übermitteln. Diese elektronische Speicherung von Daten hat den Verwaltungsaufwand sowohl für Finanzämter als auch für Arbeitgeber erheblich reduziert und trägt zu einer schnelleren und präziseren Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei.
Mit der Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017 wurden gleichgeschlechtliche Paare zusätzlich rechtlich der Ehe gleichgestellt. Diese Änderung hat weitreichende Auswirkungen auf das Steuerrecht, da nun auch gleichgeschlechtliche Ehen nicht mehr von der steuerlichen Behandlung von heterosexuellen Ehen unterschieden werden. Dies betrifft nicht nur die Steuerklassen, sondern auch andere Bereiche des Steuerrechts, wie etwa die steuerliche Behandlung von Erbschaften oder das Steuerrecht bei Kindern. Gleichgeschlechtliche Paare, die in einer Ehe leben, erhalten damit denselben steuerlichen Vorteil wie heterosexuelle Paare, was sich auch auf die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer auswirkt. Die gesetzliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Steuerrecht ist ein Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, der auch den Alltag vieler Paare spürbar vereinfacht.
In Bezug auf die Steuerklassenwahl haben Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe leben, weiterhin die Möglichkeit, die für ihre individuelle finanzielle Situation günstigste Steuerklassenkombination zu wählen. Wenn einer der Partner deutlich mehr verdient als der andere, kann es sinnvoll sein, die Steuerklassenkombination 3/5 zu wählen. Dabei wird der Partner mit dem höheren Einkommen in Steuerklasse 3 eingestuft, während der Partner mit dem geringeren Einkommen in Steuerklasse 5 landet. Diese Kombination führt zu einer steuerlichen Entlastung für den besserverdienenden Partner, da dieser in Steuerklasse 3 einen deutlich niedrigeren Steuersatz hat. Der Partner in Steuerklasse 5 hingegen zahlt einen höheren Steuersatz, da hier die Steuerlast stärker auf den niedrigeren Verdienst des Partners verteilt wird.
Es gibt jedoch auch Situationen, in denen ein Partner sich nicht offen zu seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft bekennen möchte, etwa wenn er seine Partnerschaft privat halten möchte oder aus anderen persönlichen Gründen. In solchen Fällen kann er die ungünstigere Steuerklasse 1 wählen, da diese den Status eines Alleinstehenden widerspiegelt. In dieser Steuerklasse zahlt der Arbeitnehmer insgesamt mehr Lohnsteuer, da er keine steuerlichen Vorteile durch die Partnerschaft erhält. Das Finanzamt sorgt jedoch dafür, dass bei der elektronischen Übermittlung der Daten keine Rückschlüsse auf den Familienstand des Arbeitnehmers gezogen werden können. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Partnerschaft des Arbeitnehmers hat, was die Privatsphäre des Einzelnen schützt.
Die elektronische Lohnsteuerkarte, die das alte System der Papp-Lohnsteuerkarte ablöste, hat die Erfassung und Verwaltung der steuerrelevanten Daten der Arbeitnehmer revolutioniert. Früher mussten Arbeitnehmer ihre Steuerkarte jedes Jahr beim Finanzamt vorlegen, um die Steuerklasse oder Freibeträge zu ändern. Seit der Einführung des ElStAM-Systems im Jahr 2013 werden diese Änderungen automatisch vom Finanzamt an den Arbeitgeber übermittelt, was den Prozess vereinfacht und die Genauigkeit der Berechnungen erhöht. Das System sorgt dafür, dass der Arbeitgeber immer die aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers vorliegen hat und diese entsprechend bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Die elektronische Lohnsteuerkarte hat nicht nur die administrative Belastung reduziert, sondern auch die Steuererklärung für Arbeitnehmer erleichtert, da sie weniger häufig manuelle Änderungen und Korrekturen erfordern.
Trotz der Vereinfachung durch das ElStAM-System haben Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Ehe leben, weiterhin die Möglichkeit, ihre Steuerklasse nach ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Für Paare mit einem sehr unterschiedlichen Einkommen kann die Wahl der Steuerklassenkombination 3/5 eine signifikante steuerliche Entlastung mit sich bringen, während Paare mit nahezu gleichem Einkommen weiterhin von der Kombination 4/4 profitieren können. Auch für diejenigen, die aus persönlichen Gründen ihre Partnerschaft nicht offenlegen möchten, bietet das System Flexibilität, indem die Wahl der Steuerklasse 1 eine gewisse Anonymität gegenüber dem Arbeitgeber ermöglicht.
Die steuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehen, die mit der Einführung der „Ehe für alle“ im Oktober 2017 gesetzlich verankert wurde, ist ein wichtiger Schritt in Richtung Gleichberechtigung. Die automatische Zuweisung der Steuerklasse 4/4 und die elektronische Lohnsteuerkarte haben den Verwaltungsaufwand reduziert und gleichzeitig für mehr Gerechtigkeit bei der Besteuerung gesorgt. Auch wenn weiterhin Möglichkeiten zur individuellen Anpassung der Steuerklassen bestehen, sorgt das ElStAM-System für eine schnellere und präzisere Berechnung der Lohnsteuer, was sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern zugutekommt.