Darf ein Arbeitgeber eine Krankschreibung anzweifeln?
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wandel durch Digitalisierung und rechtliche Herausforderungen
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsalltag. Sie wird vom Arzt ausgestellt, um die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters zu bestätigen. Selbst wenn Arbeitgeber an der Echtheit einer Krankschreibung zweifeln, ist sie ein starkes Beweismittel, das schwer anzufechten ist. Doch in einem kürzlich vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelten Fall wurde die Beweislast der Bescheinigung genauer betrachtet.
Eine kaufmännische Angestellte kündigte ihr Arbeitsverhältnis und legte gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die genau den Zeitraum der Kündigungsfrist abdeckte. Ein Zufall? Der Arbeitgeber hegte Zweifel und verweigerte die Entgeltfortzahlung. Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers: Die Umstände erschütterten den Beweiswert der Bescheinigung erheblich. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer aktiv beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war – etwa durch eine persönliche ärztliche Bestätigung. Der Klägerin gelang dies nicht, was zur Ablehnung der Entgeltfortzahlung führte.
Diese Entscheidung wirft Fragen für die Zukunft auf. Was bedeutet dies für Fälle, in denen eine Krankheit vorher angekündigt wird oder wenn sie direkt nach der Ablehnung eines Urlaubsantrags auftritt? Arbeitgeber sollten sensibilisiert werden, solche Umstände sorgfältig zu prüfen.
Parallel hierzu verändert die Digitalisierung die Art und Weise, wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verarbeitet werden. Seit dem 01. Oktober übermitteln Arztpraxen die elektronische Bescheinigung direkt an die Krankenkasse. Arbeitnehmer müssen sie in der Regel nicht mehr selbst einreichen. Dennoch bleibt die Papierform vorerst am Arbeitsplatz relevant.
Damit die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin ein starkes Beweismittel bleibt, sollte sie gewissenhaft behandelt und genutzt werden. Eine klare Kommunikation an die Belegschaft über die schrittweise Digitalisierung des „gelben Scheins“ ist daher unerlässlich.
Rein Rechtlich gesehen Nein, hier bist du voll in deinem Recht solange die Krankmeldung besteht, dich auch auszukurieren. Doch es soll Fälle geben in dennen der Arbeitnehmer öfters am Wochenanfang oder zum Wochenende sich Krankschreibt oder auch für den Arbeitgeber zu oft Krank ist.
Der Arbeitgeber kann sich an die Krankenkasse wenden um die Lohnfortzahlung zu stoppen oder weiteres bis hin zur Prüfung des Arztes der einen Krankgeschrieben hatte. Eine Wiederholung einer Krankheit bei der Krankenkasse führt nach Prüfung dessen dazu das schon nach 2 Wochen (Regelfall 6 Wochen) keine Lohnfortzahlung mehr vom Arbeitgeber gibt, bei meiner Recherche im Netz gibt es viele Betriebs Ärzte die auf sowas rum hacken nur um den Arbeitnehmer dann zu kündigen, ich war richtig erschrocken was da so in Foren steht.
Hat man jetzt eine Chronische Erkrankung wird der AG schlechte Karten haben aber einen Grund findet er bestimmt. Es gibt dem Arbeitgeber zwar bei öfteren Krankmeldung das Recht das Prüfen zu lassen aber nicht das Recht zu behaupten der Arbeitnehmer macht hier faulenzen… Der Arbeitgeber ist auch nie im Recht den Betriebs Arzt zu beauftragen eine Krankmeldung zu überprüfen.
Also sollte jemand nach Wochen der Krankheit zurück ins Arbeitsumfeld kommen, last euch nicht verarschen, die Betriebs Ärzte haben nicht das Recht sich über eine Diagnose Zustellung sei es jetzt diese gutzu reden oder zu verschlimmern, ihr kennt euch am besten und es ist jedem sein Recht sich ungestört bei Krankmeldung auch auszukurieren und danach weitet zu machen…
Arbeitsunfähigkeit: Typische Stolperfallen und detaillierte Hinweise
Die richtige Vorgehensweise bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Bereits kleine Fehler können ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Im Folgenden werden wichtige Aspekte näher beleuchtet, damit Arbeitnehmer sicher durch den Prozess navigieren können.
1. Arbeitsunfähigkeitsanzeige richtig absetzen
Jeder Betrieb hat unterschiedliche Regelungen, wie die Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden soll. Häufig übernimmt die Personalabteilung diese Funktion, doch es gibt auch Unternehmen, in denen der direkte Vorgesetzte informiert werden muss. Manche Chefs legen sogar Wert auf eine persönliche Mitteilung.
Wichtig ist, dass Arbeitnehmer sich vorab informieren, welche Regelungen im eigenen Betrieb gelten. Eine einfache WhatsApp-Nachricht reicht in der Regel nicht aus, da diese nicht als offizieller Nachweis gilt. Es empfiehlt sich, die Arbeitsunfähigkeit per E-Mail zu melden und den Versand zusätzlich durch ein Einschreiben mit Rückverfolgungsnummer zu ergänzen. So kann die Zustellung zweifelsfrei nachgewiesen werden.
2. Atteste fristgerecht einreichen
Gemäß gesetzlicher Vorgaben muss das Attest spätestens am vierten Krankheitstag dem Arbeitgeber vorliegen. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es ratsam, eine digitale Kopie vorab per E-Mail zu schicken. Das Original sollte anschließend postalisch übermittelt werden. Arbeitnehmer, die diese Vorgabe ignorieren, riskieren Abmahnungen oder sogar schwerwiegendere arbeitsrechtliche Konsequenzen.
3. Folgeatteste: Vorausschauend handeln
Wenn sich abzeichnet, dass die Erkrankung länger andauert, sollte rechtzeitig ein Folgeattest eingeholt werden. Arbeitgeber reagieren oftmals verärgert, wenn sie erst verspätet erfahren, dass ein Arbeitnehmer weiterhin arbeitsunfähig bleibt. Daher ist es im Interesse aller Parteien, die Dokumentation lückenlos zu halten und Atteste stets nahtlos einzureichen.
4. Nahtlose Übergänge zwischen Krankheiten: Vorsicht geboten
Ein potenzieller Konfliktpunkt entsteht häufig bei nahtlosen Übergängen von einer Krankheit zur nächsten, ohne dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich arbeitsfähig war. Arbeitgeber könnten in solchen Fällen Zweifel an der Authentizität der Erkrankung haben, insbesondere wenn keine klare ärztliche Dokumentation vorliegt. Daher ist es wichtig, jede neue Erkrankung ausführlich durch den Arzt bestätigen zu lassen.
Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird für sechs Wochen krankgeschrieben, merkt, dass die Krankheitszeit abläuft, und holt sich nahtlos ein neues Attest für eine andere Krankheit, ohne zurück in den Betrieb zu kehren. Solche Vorgehensweisen können vom Arbeitgeber angezweifelt werden, da der Verdacht besteht, dass die erste Krankheit ausgeheilt war und der Übergang lediglich strategisch motiviert ist.
5. Verhalten in sozialen Medien während der Arbeitsunfähigkeit
Während der Krankheitszeit ist besondere Vorsicht im Umgang mit sozialen Netzwerken geboten. Bilder von Partys, Urlaubsreisen oder anderen freizeitlichen Aktivitäten während der Krankheitsphase können beim Arbeitgeber einen negativen Eindruck hinterlassen und die Glaubwürdigkeit des Arbeitnehmers untergraben. Daher sollte auf derartige Posts während der Arbeitsunfähigkeit verzichtet werden.
6. Proaktive Kommunikation und Dokumentation
Eine klare und nachweisbare Kommunikation mit dem Arbeitgeber ist der Schlüssel, um Missverständnisse zu vermeiden. Dazu gehört:
- Frühzeitige Meldung der Arbeitsunfähigkeit: Unverzüglich nach Feststellung der Erkrankung sollte der Arbeitgeber informiert werden.
- Lückenlose Nachweise: Alle Atteste und Krankmeldungen sollten sorgfältig dokumentiert und sowohl digital als auch postalisch übermittelt werden, um den Zugang sicherzustellen.
7. Besonderheiten bei angespannten Arbeitsverhältnissen
Bestehen bereits Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ist besondere Sorgfalt geboten. Arbeitgeber könnten in solchen Fällen verstärkt darauf achten, ob alle Vorgaben eingehalten werden, und unter Umständen zusätzliche Hürden aufbauen. Hier empfiehlt es sich, stets rechtskonform zu handeln und mögliche Konfliktpunkte im Vorfeld zu entschärfen.
8. Tipps für Arbeitnehmer
Für eine reibungslose Krankheitsphase und die Vermeidung potenzieller Probleme sind folgende Maßnahmen sinnvoll:
- Klare Kenntnis der betrieblichen Regelungen.
- Rechtzeitige Organisation von Attesten, insbesondere bei längerer Krankheit.
- Vorsichtiger Umgang mit sozialen Medien.
- Konsequente Einhaltung aller Melde- und Nachweispflichten.