
„Steuervorteile bei Behinderung – So holt ihr euch Geld zurück“
Hier ist eine übersichtliche Liste der wichtigsten steuerlichen Vorteile für Menschen mit Behinderung und pflegende Angehörige, als Checkliste:
Steuervorteile bei Behinderung – Übersicht
1. Behinderten-Pauschbetrag
- Pauschaler Steuerfreibetrag je nach Grad der Behinderung (GdB)
- Ohne Nachweise nutzbar
- Seit 2021 bereits ab GdB 20 möglich
Sonderpauschale (7.500 €) bei:
- Merkzeichen H, Bl, Gl
2. Fahrtkostenpauschale
- 900 € jährlich bei:
- GdB 80 oder
- GdB 70 mit Merkzeichen G
- 4.500 € jährlich bei:
- Merkzeichen aG, Bl oder H
- Alternative: 30 Cent pro km (mit Nachweisen)
3. Außergewöhnliche Belastungen (individuelle Kosten)
- Absetzbar bei tatsächlichen, selbst getragenen Kosten
- Beispiele:
- Arztkosten
- Medikamente
- Therapien
- Hilfsmittel (z. B. Hörgerät, Rollstuhl)
- Umbauten (barrierefreies Bad)
- Pflegeheimkosten (Eigenanteil)
- Belegpflicht!
- Abzug nur, wenn zumutbare Eigenbelastung überschritten wird
4. Pflegepauschbetrag für Angehörige
- Nur bei häuslicher Pflege ohne Entgelt
- Pflegepauschale für pflegende Angehörige:
- Alternative bei höheren Kosten: tatsächliche Pflegekosten absetzen
5. Weitere steuerliche Hinweise
- Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei Umbauten
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
- Kind mit Behinderung: Übertragung des Pauschbetrags auf Eltern möglich
Steuervorteile bei Behinderung – So holt ihr euch Geld vom Finanzamt zurück
Das Leben mit einer Behinderung bringt nicht nur gesundheitliche und organisatorische Herausforderungen mit sich – auch finanziell kann es belastend sein. Zusätzliche Kosten für medizinische Versorgung, Hilfsmittel, Therapien, Fahrten oder Pflege summieren sich schnell. Was viele jedoch nicht wissen: Der Staat erkennt diese besonderen Belastungen steuerlich an – wenn man sie richtig in der Steuererklärung angibt.
In diesem Beitrag erklären wir euch Schritt für Schritt, welche Möglichkeiten es gibt, steuerliche Vorteile bei einer Behinderung zu nutzen – und wie ihr dadurch bares Geld spart.
1. Der Behinderten-Pauschbetrag – einfach und pauschal
Der sogenannte Behinderten-Pauschbetrag ist die bekannteste Steuererleichterung. Er ersetzt den Einzelnachweis von vielen kleinen und großen Ausgaben, die durch eine Behinderung im Alltag entstehen. Statt Quittungen zu sammeln, trägt man einfach einen pauschalen Betrag in die Steuererklärung ein.
Seit dem Steuerjahr 2021 wurde dieser Pauschbetrag deutlich erhöht und gestaffelt. Bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 steht euch ein Pauschbetrag zu.
Pauschbeträge je nach GdB:
Sonderregelungen:
Für Blinde, Gehörlose und hilflose Menschen (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis) gibt es sogar einen Pauschbetrag von 7.500 € jährlich.
Wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag wird ohne Nachweise anerkannt – Voraussetzung ist lediglich ein anerkannter Grad der Behinderung, nachgewiesen durch einen Schwerbehindertenausweis oder Bescheid vom Versorgungsamt.
2. Außergewöhnliche Belastungen – wenn die Pauschale nicht reicht
Wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschbetrag, könnt ihr diese als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Voraussetzung ist, dass ihr die Ausgaben selbst getragen und nicht erstattet bekommen habt (z. B. von der Krankenkasse).
Dazu gehören z. B.:
- Arztkosten und Therapien
- Medikamente
- Hilfsmittel (Rollstuhl, Hörgeräte, Prothesen etc.)
- Fahrtkosten zu Ärzten oder Therapeuten
- Umbaukosten in der Wohnung (z. B. barrierefreie Dusche)
- Pflegekosten (soweit nicht erstattet)
Diese Kosten müsst ihr nachweisen (Rechnungen, Quittungen etc.).
Ein Teil der Ausgaben wird möglicherweise nicht berücksichtigt – denn es gibt eine zumutbare Eigenbelastung, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl richtet. Alles, was darüber liegt, wirkt sich steuermindernd aus.
Tipp: Es gibt kostenlose Online-Rechner, mit denen ihr eure individuelle Belastungsgrenze berechnen könnt – schaut gern in die Verlinkung am Ende des Beitrags.
3. Fahrtkostenpauschalen – unterwegs mit Entlastung
Auch Fahrten im Zusammenhang mit der Behinderung können steuerlich geltend gemacht werden. Besonders interessant ist hier die Fahrtkostenpauschale, die seit 2021 gilt.
Voraussetzungen für die Fahrtkostenpauschale (900 € pro Jahr):
- GdB von mindestens 80, oder
- GdB von 70 mit Merkzeichen G
Diese Pauschale deckt ca. 3.000 Kilometer jährlich ab – ohne Einzelnachweise! Ideal für regelmäßige Fahrten zu Ärzten, Therapien oder Betreuungsangeboten.
Wer nachweislich mehr fährt, kann alternativ 30 Cent pro Kilometer geltend machen – hier ist aber ein Nachweis nötig (z. B. Fahrtenbuch, Termine etc.).
Erweiterte Pauschale (4.500 € jährlich):
Wer zusätzlich das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind) oder H (hilflos) hat, kann pauschal 4.500 € für sämtliche Fahrten absetzen – unabhängig vom Zweck.
4. Pflegepauschbetrag für Angehörige – auch Angehörige profitieren
Nicht nur Menschen mit Behinderung selbst, sondern auch pflegende Angehörige können steuerlich entlastet werden – durch den Pflegepauschbetrag.
Voraussetzungen:
- Die Pflege erfolgt zu Hause – entweder beim Pflegebedürftigen oder beim Pflegenden.
- Für die Pflege wird keine Bezahlung erhalten (z. B. durch eine Pflegekraft).
Höhe des Pflegepauschbetrags:
Dieser Betrag wird zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag anerkannt.
Auch hier gilt: Sind die tatsächlichen Pflegekosten höher als der Pauschbetrag, können sie individuell als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden – etwa bei Heimunterbringung oder ambulanter Pflege mit hohen Eigenanteilen
Steuererklärung für Menschen mit Behinderung: So nutzt ihr eure Vorteile
Beachten Sie, so schwer die Umstände im Alltag und auch finanziell durch eine Behinderung sein können, bietet die Steuererklärung einige Möglichkeiten, entstandene Aufwendungen geltend zu machen und Steuern zu sparen. In diesem Video zeige ich euch, wie das funktioniert.
Hallo, ich bin Jo und heute geht es um die Besonderheiten und Eintragungen in der Steuererklärung für Menschen mit einer Behinderung.
Behindertenpauschbetrag: Die wichtigste Steuererleichterung
Die wohl bedeutendste Steuerpauschale für Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung ist der Behindertenpauschbetrag.
Dieser erlaubt es, einen festen Betrag in der Steuererklärung anzusetzen, ohne alle Einzelkosten nachweisen zu müssen. Seit dem Steuerjahr 2021 kann man bereits ab einem Behinderungsgrad von 20% profitieren.
Die Tabelle zeigt die unterschiedlichen Werte, die angerechnet werden können:
- **20% Behinderung
- 100% Behinderung → 2.840 € im Jahr
- Blinde, Gehörlose und als hilflos eingestufte Personen → 7.500 €
Alternative: Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung
Falls der Pauschbetrag nicht ausreicht und ihr tatsächlich höhere nachweisbare Kosten aufgrund der Behinderung hattet, besteht die Möglichkeit, diese als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Dazu zählen beispielsweise:
✔ Arztbehandlungskosten aufgrund von Krankheit oder Behinderung
✔ Hörgeräte
✔ Krankengymnastik
✔ Medikamente und viele weitere
Hierbei sind jedoch individuelle Belege erforderlich, falls das Finanzamt Rückfragen stellt
Fahrtkostenpauschale: Steuerliche Entlastung für Mobilität
Seit 2021 besteht außerdem die Möglichkeit, die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zu nutzen. Diese Pauschale beträgt 900 € pro Jahr und wird gewährt, wenn:
- Der Behinderungsgrad mindestens 80% beträgt oder
- Ein Behinderungsgrad von 70% mit dem Merkzeichen G vorliegt.
Damit sind alle behinderungsbedingten Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr abgedeckt – ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind. Falls jedoch mehr Kilometer zurückgelegt wurden, kann man alternativ 30 Cent pro Kilometer geltend machen – allerdings nur mit Finanzamt-Nachweisen.
Zusätzlich gibt es eine höhere Pauschale von 4.500 €, wenn das Merkzeichen aG für außergewöhnlich Gehbehinderte, Bl für Blinde oder H für Hilflose vorliegt.
Pflegepauschbetrag für Angehörige
Nicht direkt mit einer Behinderung verbunden, aber häufig damit einhergehend, sind Kosten für pflegende Angehörige. Falls eine Person mit Behinderung einen anerkannten Pflegegrad hat, gibt es eine Steuerpauschale, die unbedingt erwähnt werden sollte.
Dieser Pflegepauschbetrag kann in der Steuererklärung des pflegenden Angehörigen steuerlich genutzt werden. Es gelten zwei Voraussetzungen:
1️⃣ Die Pflege muss häuslich erfolgen, entweder beim Pflegenden selbst oder bei der pflegebedürftigen Person.
2️⃣ Die Pflege darf nicht vergütet werden.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 2 → 600 €
- Pflegegrad 3 → 1.100 €
- Pflegegrad 4 oder 5 → 1.800 €
Falls tatsächlich höhere Pflegekosten entstanden sind, können diese anstelle der Pauschale einzeln angesetzt werden, z. B. bei einer Heimunterbringung mit hohem Eigenanteil.
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