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RECHTE UND PFLICHTE FÜR EINEN MIETER

RECHTE UND PFLICHTE FÜR EINEN MIETER

30. Oktober 2022

Pflicht Miete zu zahlen

Der Mieter ist nach § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Und das zum genannten bzw. Vereinbarten Datum. Erfolgt die Zahlung nicht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt, liegt ein Mietrückstand vor.

Pflicht Hausordnung einzuhalten

Liegt eine Hausordnung vor, die wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden ist, so kann diese dem Mieter weitere Pflichten auferlegen. Dies gilt zum Beispiel für das Abspielen von Musik, das Grillen auf dem Balkon oder Nachtruhezeiten. So darf der Vermieter über den Mietvertrag Verbieten das Türen zugeschlagen werden und das man eine Pflicht hat den Garten zu Pflegen oder aber auch Kleinere Reperaturen von z.B. 100€ selber zu übernehmen.

Recht auf Tierhaltung

Schwieriger wird es bei der Tierhaltung. Hier kann der Vermieter nach der Rechtsprechung des BGH den Mieter auf die Haltung von Kleintieren beschränken und die sonstige Tierhaltung von seiner Zustimmung abhängig machen. Im Einzelfall kommt es hier häufig zu einer Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter. Der Vermieter hat auf jedenfalls das Recht es zu verbieten das Tiere in und außerhalb des Miet Ojektes zu halten.

Instandsetzungspflicht

Den Vermieter trifft insbesondere die Instandsetzungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das bedeutet, der Vermieter muss den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache wiederherstellen, sofern die Mietsache einen Mangel aufweist, den der Mieter nicht zu vertreten hat, da durch ihn der vertragsgemäße Gebrauch nicht überschritten worden ist. Unter Selbstbehalt kann im Vertrag stehen das kleinere Reparaturen und Instandhaltungskosten vom Mieter zu tragen sind.

Verkehrssicherungspflicht

Weiter trifft den Vermieter die Verkehrssicherungspflicht, sofern er diese nicht wirksam auf den Mieter übertragen hat, was durchaus möglich ist. Hier sollte der Mieter den Mietvertrag aufmerksam durchlesen. Dies gilt zum Beispiel das Sauberhalten von Wegen oder Räumen von Schnee und so weiter.

Beheizungspflicht

Der vertragsgemäße Gebrauch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB umfasst auch eine Beheizungspflicht für den Vermieter. Das bedeutet, dass für einen vertragsgemäßen Zustand der Wohnung deren Beheizbarkeit sichergestellt sein muss, sobald an drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Heizperiode zwischen Herbst und dem Sommer des Folgejahres die Außentemperatur um 21 Uhr auf unter 12 Grad absinkt. Der Vermieter eine Temperatur von etwa 18 Grad in Bädern und Duschräumen und von etwa 16 Grad in zum Aufenthalt von Personen bestimmten Räumen zu gewährleisten. Nachts kann die Temperatur auf etwa geringere Grad abgesenkt werden. So nur als Beispiel was in einem Vertrag stehen kann.

Besichtigungsrecht

Der Vermieter hat ein Besichtigungsrecht, das häufig in Mietverträgen genauer geregelt ist. Besichtigungen des Vermieters sollten nur in angemessenen Abständen und nach vorheriger Anmeldung stattfinden. Sofern es für den Vermieter keine Veranlassung gibt, gilt ein Zeitraum von etwa 1 – 2 Jahren als angemessen und das bei einer Anmeldung durch den Vermieter, die etwa 2-3 Wochen zuvor zu erfolgen hat. Anderes gilt selbstverständlich im Notfall. Hier kann der Vermieter sofortigen Zugang zu seinem Eigentum verlangen.

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