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Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten haben in der gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Bedeutung, da sie dazu beitragen, dass Eltern, die ihre berufliche Tätigkeit aufgrund der Kindererziehung einschränken oder ganz aufgeben, nicht benachteiligt werden. Die Deutsche Rentenversicherung erfasst diese Zeiten und stellt sicher, dass diese in die Rentenberechnung einfließen.

Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Regelungen für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung stammen aus dem Gesetz zur Reform der Rentenversicherung sowie aus der Rentenversicherungsordnung (RVO). Laut diesen Regelungen wird für die Erziehung eines Kindes eine Rentenzeit angerechnet, ohne dass der Elternteil tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen muss. Die Beiträge für diese Zeiten übernimmt der Staat.

Die Regelung zur Anrechnung von Kindererziehungszeiten wurde im Sozialgesetzbuch (SGB) VI, insbesondere in den §§ 56 bis 58 SGB VI, festgelegt. Demnach werden die Zeiten der Kindererziehung, die ab dem Jahr 1992 beginnen, grundsätzlich bis zu 36 Monate (also drei Jahre) pro Kind anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden nur bis zu 30 Monate anerkannt. In den genannten Jahren zahlt der Bund die Rentenbeiträge für die Eltern, sodass sich diese Erziehungszeiten direkt auf die spätere Rentenhöhe auswirken.

Unterschiede zwischen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten

Es wird zwischen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten unterschieden. Beide Arten von Zeiten wirken sich auf die Rentenhöhe aus, jedoch auf unterschiedliche Weise:

  1. Kindererziehungszeiten: Diese Zeiten werden den Eltern in Form von Rentenpunkten gutgeschrieben. Diese Punkte fließen direkt in die Rentenberechnung ein und beeinflussen somit die spätere Höhe der Rente. Je mehr Kindererziehungszeiten angerechnet werden, desto höher fällt die Rente aus. Besonders für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der Kindererziehung eingeschränkt haben, stellt dies einen wichtigen Ausgleich dar.
  2. Berücksichtigungszeiten: Diese Zeiten dienen dazu, Lücken in der Versicherungsgeschichte zu schließen. Sie tragen nicht direkt zur Rentenhöhe bei, aber sie sind wichtig für die Mindestversicherungszeiten und verbessern die Bewertung der anderen Rentenzeiten. Die Berücksichtigungszeit wird für jedes Kind gewährt, und zwar über einen Zeitraum von zehn Jahren. Sie hat vor allem Einfluss auf die Mindestversicherungszeiten für eine vorgezogene Altersrente.

Antragsverfahren für Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten sowie die Berücksichtigungszeiten müssen aktiv beantragt werden, da sie nicht automatisch im Versicherungskonto des Rentenversicherten vermerkt werden. Der Antrag erfolgt über das Formular V0800 und kann entweder online bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingereicht werden oder in Papierform.

Das Formular für die Antragstellung ist auf der Website der DRV erhältlich, und auch eine gemeinsame Erklärung (Formular V0820) kann dort eingereicht werden, wenn die Kindererziehungszeiten dem Vater zugeordnet werden sollen.

Fristen und wichtige Hinweise

Der Antrag auf Kindererziehungszeiten sollte spätestens gestellt werden, wenn das Kind das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Bei einer Riester-Rente empfiehlt es sich jedoch, den Antrag bereits nach dem vierten Geburtstag des Kindes zu stellen, um spätere Nachteile zu vermeiden. Wenn der Antrag rückwirkend gestellt wird, kann dies jedoch nur in einem Zeitraum von maximal zwei Kalendermonaten geschehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Frage, wer die Kindererziehungszeiten erhält. In der Regel werden diese dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend betreut. Wenn beide Elternteile eine gleichwertige Erziehungsarbeit leisten, werden die Zeiten in der Regel der Mutter gutgeschrieben. Wenn jedoch der Vater die Zeiten erhalten soll, muss eine gemeinsame Erklärung abgegeben werden.

Weitere rechtliche Aspekte

Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten können auch Einfluss auf andere Rentenarten haben. Beispielsweise können sie sich auf die Mindestversicherungszeiten auswirken, die für den Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente erforderlich sind. Des Weiteren können sie auch bei der Berechnung von Rentenansprüchen für eine Witwen- oder Witwerrente eine Rolle spielen.

Beispiel:

Angenommen, Maria und Max sind Eltern eines Kindes, das im Jahr 2020 geboren wurde. Maria arbeitet Teilzeit und ist hauptsächlich für die Kinderbetreuung verantwortlich, während Max in Elternzeit geht und für mehrere Monate zuhause bleibt, um das Kind zu betreuen.

  1. Kindergeld und Elternzeit:
    • Maria erhält das Kindergeld für das Kind, da sie in der Regel als die Hauptbezugsperson für das Kind gilt.
    • Max nimmt Elternzeit und kümmert sich ebenfalls aktiv um das Kind. Er ist zwar in Elternzeit und erhält Elternzeitgeld, aber dies bedeutet nicht, dass er automatisch die Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung erhält.
  2. Zuteilung der Kindererziehungszeiten:
    • In der Regel wird die Kindererziehungszeit dem Elternteil gutgeschrieben, der das Kind überwiegend betreut. Da in diesem Beispiel Maria die Hauptbetreuung übernimmt, wird ihr grundsätzlich die Kindererziehungszeit von bis zu 36 Monaten für das Kind zugeschrieben.
    • Berücksichtigungszeit: Für jedes Kind bekommt der betreuende Elternteil auch Berücksichtigungszeiten von zehn Jahren, was für die Rentenberechnung von Bedeutung ist.
  3. Wann der Vater berücksichtigt wird:
    • Wenn Max während seiner Elternzeit zu einem bestimmten Teil die Erziehung des Kindes übernimmt, könnte er ebenfalls Kindererziehungszeiten erhalten, wenn er dies beantragt und nachweist, dass er das Kind zumindest gleichwertig oder überwiegend betreut.
    • Wenn die Eltern sich einig sind, dass Max die Kindererziehungszeiten für sich geltend machen möchte, müssen sie eine gemeinsame Erklärung abgeben. Diese Erklärung besagt, dass Max die Erziehungszeit für das Kind übernehmen soll, obwohl die Mutter die Hauptbetreuung übernimmt.
    • Diese Erklärung muss nach dem vierten Geburtstag des Kindes oder spätestens zwei Monate rückwirkend abgegeben werden, um die Kindererziehungszeiten dem Vater zuzuteilen.
  4. Keine Nachteile für die Mutter:
    • Wenn Maria das Kind überwiegend betreut und ihre Kindererziehungszeiten erhält, hat sie durch die Zuteilung von Max‘ Erziehungszeiten an ihn keine Nachteile. In diesem Fall bleibt Marias Rentenanspruch für die Erziehung des Kindes gesichert, da ihre Erziehungszeiten weiterhin bestehen und nicht durch die Zuteilung von Max’ Erziehungszeiten beeinträchtigt werden.
    • Berücksichtigungszeiten werden unabhängig von der tatsächlichen Betreuung auch in der Rentenversicherung anerkannt und tragen zur Verbesserung der Rentenbewertung bei, wodurch sie der Mutter zugutekommen.

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