EM Rente

Erwerbsminderungsrente (EMR) im Ausland

Die Erwerbsminderungsrente (EMR) ist eine wichtige finanzielle Absicherung für Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in vollem Umfang arbeiten können. Bei der Frage, ob man mit einer Erwerbsminderungsrente ins Ausland ziehen kann, spielen mehrere Faktoren eine Rolle. Dabei gibt es spezifische Regelungen bezüglich der Zahlung der Rente, der Anpassung an die geänderten Lebensumstände und der medizinischen Nachweispflicht.

1. Gesetzliche Regelungen zur Zahlung der Erwerbsminderungsrente ins Ausland

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellt sicher, dass Erwerbsminderungsrenten auch ins Ausland gezahlt werden können. Allerdings sind diese Zahlungen an bestimmte Bedingungen geknüpft, die sich aus dem Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) sowie internationalen Sozialversicherungsabkommen ergeben.

Gemäß § 66 SGB VI können Renten grundsätzlich ins Ausland überwiesen werden. Dies ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere davon, ob das Land, in das jemand auswandert, ein Abkommen mit Deutschland hinsichtlich der sozialen Sicherheit unterhält.

2. Abkommen mit anderen Ländern und Auswirkung auf die Rentenzahlung

Die Rente wird ohne Kürzung in alle Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz, sowie in viele Länder mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, weitergezahlt. Zu diesen Abkommensstaaten zählen unter anderem Israel, Marokko, Tunesien und einige weitere Länder. In diesen Ländern gelten die deutschen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente weiterhin. Dies bedeutet, dass auch im Ausland die vollen Leistungen gezahlt werden, wenn die Erwerbsminderung den deutschen Vorgaben entspricht.

Für Länder außerhalb des EWR, der Schweiz und der Abkommensstaaten gelten jedoch andere Regelungen. In solchen Fällen kann es zu Einschränkungen oder Kürzungen der Erwerbsminderungsrente kommen. Dies betrifft vor allem Länder, mit denen Deutschland kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Ein Beispiel hierfür wäre die USA, wo Rentenzahlungen in der Regel nicht gemäß den deutschen Regelungen fortgeführt werden, wenn keine besonderen Abkommen bestehen.

3. Kürzung der Erwerbsminderungsrente im Ausland

Die Kürzung der Erwerbsminderungsrente im Ausland erfolgt oft dann, wenn eine Person in ein Land zieht, in dem die Arbeitsmarktlage nicht den gleichen Bedingungen wie in Deutschland entspricht. Besonders relevant ist dies, wenn die Erwerbsminderung aufgrund einer noch möglichen Teilzeitarbeit in Deutschland gewährt wurde. In Deutschland wird eine vollständige Erwerbsminderungsrente gezahlt, wenn die betroffene Person in keinem Fall mehr voll arbeiten kann. Wird jedoch in einem Land ohne entsprechende Arbeitsmarktbedingungen (z.B. eingeschränkte Möglichkeiten für Teilzeitarbeit oder hohe Arbeitslosigkeit) ein niedrigerer Rentensatz gewährt, kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zur Anwendung kommen.

In solchen Fällen wird der Rentenbetrag in der Regel reduziert. Personen, die eine befristete Erwerbsminderungsrente beziehen, können in solchen Ländern statt der vollen Rente nur eine reduzierte Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Diese Kürzung erfolgt meist nach einer Einzelfallprüfung, da die Arbeitsmarktsituation im Ausland berücksichtigt werden muss. So könnte beispielsweise in einem Land mit einem gut funktionierenden Arbeitsmarkt und entsprechender Teilzeitarbeitsmöglichkeit eine vollständige Erwerbsminderungsrente weitergezahlt werden, während sie in Ländern mit schlechterem Arbeitsmarktumfeld gekürzt wird.

4. Befristete Erwerbsminderungsrente und ärztliche Nachweise

Ein wichtiger Punkt bei der Zahlung der Erwerbsminderungsrente ins Ausland betrifft die Befristung der Rente. Befristete Erwerbsminderungsrenten werden nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt, und vor Ablauf dieses Zeitraums muss der Rentner einen Antrag auf Weiterzahlung stellen. Dabei ist es erforderlich, nachzuweisen, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich verbessert hat. In Deutschland müssen dafür in der Regel aktuelle ärztliche Befunde und Untersuchungsergebnisse eingereicht werden.

Für Rentner, die im Ausland wohnen, stellt sich jedoch die Frage, wie diese ärztlichen Befunde vorgelegt werden können. Die Deutsche Rentenversicherung fordert in solchen Fällen, dass die Befunde von den behandelnden Ärzten im Ausland stammen. Diese Befunde müssen in der Regel ins Deutsche übersetzt und im entsprechenden Format vorgelegt werden, um den Anforderungen der Rentenversicherung zu entsprechen.

5. Ärztliche Untersuchung im Ausland

Wenn der Rentenversicherungsträger Zweifel an der Richtigkeit der eingereichten medizinischen Befunde hat oder wenn die Befunde als unzureichend gelten, kann eine zusätzliche ärztliche Untersuchung durch einen unabhängigen Gutachter erforderlich sein. In Deutschland erfolgt dies durch Gutachter, die vom Rentenversicherungsträger beauftragt werden. Doch bei einem Aufenthalt im Ausland stellt sich die Frage, ob eine ärztliche Nachuntersuchung auch im Ausland durchgeführt werden kann.

In solchen Fällen hat der Rentenversicherungsträger die Möglichkeit, Gutachten aus dem Ausland anzufordern. Dies kann in Form eines internationalen Gutachtens geschehen, wobei die Kriterien des deutschen Rentenversicherungssystems beachtet werden müssen. Sofern dies nicht möglich ist, kann auch eine Nachuntersuchung im Ausland von der zuständigen Stelle organisiert werden.

Ein weiteres Verfahren ist die Zusammenarbeit mit internationalen Gutachtern. Einige Länder haben Abkommen mit der Deutschen Rentenversicherung, die eine direkte Kommunikation und Kooperation bei medizinischen Untersuchungen ermöglichen. Hierbei werden die ärztlichen Nachweise aus dem Ausland von deutschen Stellen überprüft, um die Rentenzahlung weiter zu gewährleisten.

6. Besondere Regelungen und Ausnahmen

Neben den allgemeinen Regelungen zur Erwerbsminderungsrente gibt es einige besondere Ausnahmen und Sonderregelungen, die zu beachten sind, wenn man ins Ausland zieht. Diese betreffen insbesondere die Rentenansprüche in bestimmten Ländern, die entweder nicht zur Europäischen Union gehören oder mit denen Deutschland keine spezifischen Sozialversicherungsabkommen unterhält. Es gibt auch Fälle, in denen die Rentenzahlung nicht vollständig eingestellt oder gekürzt wird, sondern teilweise modifiziert oder angepasst werden muss.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft individuell, wie die Rentenzahlungen in jedem Einzelfall fortgeführt werden können. Rentner, die ins Ausland umziehen, sollten sich daher frühzeitig bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger informieren, um etwaige Missverständnisse oder Probleme bei der Zahlung zu vermeiden. In vielen Fällen ist es ratsam, sich durch einen schriftlichen Bescheid oder eine formelle Bestätigung die genauen Bedingungen für die Fortzahlung der Rente im Ausland bestätigen zu lassen.

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